EV.-LUTHERISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEBÜLL
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll
Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth.
Kirche in Verbindung mit § 40 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth.
Kirchengemeinde Niebüll in der Sitzung am 25.10.2011 die nachstehende Friedhofssatzung
beschlossen:
§1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll und seiner
Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung
werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw.
derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen
benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§3 Fälligkeit der Gebühren
1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser
wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden im Voraus bis zum Ablauf der
Ruhezeit erhoben. In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung durch den
Kirchenvorstand ist eine Zahlung der Grabnutzungsgebühren in Raten möglich. Die
Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3) Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet
worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3
Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende
Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch
Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des
rückständigen auf 50,00 Euro abgerundeten Gebührenbeitrages zu entrichten.
2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner zu erstatten.
3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung,
für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung
entsprechend.
§6 Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite 1150,00 Euro
2. Rasenwahlgrabstätten für 25 Jahre je Grabbreite 1250,00 Euro
3. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite 650,00 Euro
4. Rasenurnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite 700,00 Euro
5. Urneneinzelgrab in Baumlage für 20 Jahre 800,00 Euro
6. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre 650,00 Euro
7. Urnengrab in Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre 850,00 Euro
8. Erdbestattung in Gemeinschaftsanlage für 25 Jahre 1070,00 Euro
9. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs
oder der Verlängerung wird der Jahresbeitrag unter Nr. 1 bis 4 und 7-8
berechnet.
II. Verwaltungsgebühren: 50,00 Euro
III. Gebühren für die Beisetzung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft und Abfahren der überflüssigen Erde
1. Für eine Erdbestattung
a) Särge bis 1,20 m 250,00 Euro
b) Särge über 1,20 m 350,00 Euro
2. Für eine Urnenbestattung 150,00 Euro
3. Zusätzlich für das Abräumen 75,00 Euro
und Herrichten einer Rasengrabstätte
4. Zusätzlich für das Abräumen 40,00 Euro
und Herrichten einer Rasenurnengrabstätte/ Grabstätte in Baumlage
5. Zusätzlich bei Gräbern mit Kieseinstreuung1, zahlbar bei Erstanlage:
Gebühren für Abräumung nach Auslaufen des Grabes 100,00 Euro
6. Zusätzlich bei Zusatzbestattungen in Gräbern mit Kieseinstreuung:
bei zusätzlicher Erdbestattung, für das Abräumen 100,00 Euro
bei zusätzlicher Urnenbestattung, für das Abräumen 55,00 Euro
IV. Sonstige Gebühren:
a) Benutzung der Leichenhalle 100,00 Euro
b) Benutzung der Kapelle für Nichtgemeindeglieder,
die einer christlichen Kirche angehören 100,00 Euro
die keiner christlichen Kirche angehören 150,00 Euro
V. Gebühren für Ausgrabungen:
1. Für die Ausgrabung einer Leiche das Fünffache der Gebühr von III. 1.
2. Für die Ausgrabung einer Asche das Zweifache der Gebühr von III. 2.
VI. Grabpflege, Erdarbeiten und Kosten bei Veränderung der Grabstelle:
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie die Ausführung von Erdarbeiten
richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen; dies gilt analog auch für
Arbeiten, die durch das Friedhofspersonal bei der Umgestaltung oder der Verkleinerung von
Grabstellen zu leisten sind.
1 Die Kieseinstreuung ist bei der erstmaligen Anlage der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die Gebühr von €
100,00 ist vor Anlage des Grabes zu entrichten.
§ 7 Besondere Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach tatsächlichem Aufwand
fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
1) Diese Satzung wird dauerhaft auf der Internetseite der Kirchengemeinde Niebüll unter
www.kirche-niebuell.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.05.1996 außer Kraft.
Niebüll, den 28.10.2011
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll
- Der Kirchenvorstand -
gez. Harbordt (Kirchensiegel) gez. Dr. Christian Winter
Vorsitzende/r Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt!
-Kirchenkreis Nordfriesland-
Leck, den 07.11.2011 (Kirchenkreissiegel)
gez. Kay Petersen
Vorstehende Friedhofssatzung wurde
1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 25.10.2011
2. vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am 07.11.2011
3. dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt unter der Web-Adresse:
www.kirche-niebuell.de
nach vorherigem Hinweis im „Nordfriesland Tageblatt” am 30.11.2011
Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.01.2012
EV.-LUTHERISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEBÜLL
Tel. 04661-8381 Fax 04661-8386 E-Mail: kg-niebuell@kirche-nf.de