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EV.-LUTHERISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEBÜLL

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll


Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth.

Kirche in Verbindung mit § 40 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth.

Kirchengemeinde Niebüll in der Sitzung am 25.10.2011 die nachstehende Friedhofssatzung

beschlossen:


§1   Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll und seiner

Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung

werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.


§2  Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw.

derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen

benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.


§3   Fälligkeit der Gebühren

1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser

wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.

2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden im Voraus bis zum Ablauf der

Ruhezeit erhoben. In begründeten Ausnahmefällen und nach Zustimmung durch den

Kirchenvorstand ist eine Zahlung der Grabnutzungsgebühren in Raten möglich. Die

Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

3) Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes

untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet

worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen

erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs. 3

Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende

Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch

Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.


§4   Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden

angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des

rückständigen auf 50,00 Euro abgerundeten Gebührenbeitrages zu entrichten.

2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den

Gebührenschuldner zu erstatten.

3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im

Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der

Vollstreckungsschuldner zu tragen.


§5   Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung,

für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung

entsprechend.


§6   Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

(Grabnutzungsgebühren einschließlich ggf. Friedhofsunterhaltungsgebühren)

1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite                   1150,00 Euro

2. Rasenwahlgrabstätten für 25 Jahre je Grabbreite         1250,00 Euro

3. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite             650,00 Euro

4. Rasenurnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite     700,00 Euro

5. Urneneinzelgrab in Baumlage für 20 Jahre                     800,00 Euro

6. Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre                   650,00 Euro

7. Urnengrab in Gemeinschaftsanlage für 20 Jahre             850,00 Euro

8. Erdbestattung in Gemeinschaftsanlage für 25 Jahre       1070,00 Euro

9. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs

oder der Verlängerung wird der Jahresbeitrag unter Nr. 1 bis 4 und 7-8

berechnet.


II. Verwaltungsgebühren:                                                       50,00 Euro


III. Gebühren für die Beisetzung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft und Abfahren der überflüssigen Erde

1. Für eine Erdbestattung

a) Särge bis 1,20 m                                                       250,00 Euro

b) Särge über 1,20 m                                                     350,00 Euro

2. Für eine Urnenbestattung                                                150,00 Euro

3. Zusätzlich für das Abräumen                                             75,00 Euro

und Herrichten einer Rasengrabstätte

4. Zusätzlich für das Abräumen                                             40,00 Euro

und Herrichten einer Rasenurnengrabstätte/ Grabstätte in Baumlage

5. Zusätzlich bei Gräbern mit Kieseinstreuung1, zahlbar bei Erstanlage:

Gebühren für Abräumung nach Auslaufen des Grabes         100,00 Euro

6. Zusätzlich bei Zusatzbestattungen in Gräbern mit Kieseinstreuung:

bei zusätzlicher Erdbestattung, für das Abräumen               100,00 Euro

bei zusätzlicher Urnenbestattung, für das Abräumen            55,00 Euro


IV. Sonstige Gebühren:

a) Benutzung der Leichenhalle 100,00 Euro

b) Benutzung der Kapelle für Nichtgemeindeglieder,

die einer christlichen Kirche angehören 100,00 Euro

die keiner christlichen Kirche angehören 150,00 Euro


V. Gebühren für Ausgrabungen:

1. Für die Ausgrabung einer Leiche das Fünffache der Gebühr von III. 1.

2. Für die Ausgrabung einer Asche das Zweifache der Gebühr von III. 2.


VI. Grabpflege, Erdarbeiten und Kosten bei Veränderung der Grabstelle:

Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie die Ausführung von Erdarbeiten

richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen; dies gilt analog auch für

Arbeiten, die durch das Friedhofspersonal bei der Umgestaltung oder der Verkleinerung von

Grabstellen zu leisten sind.

                                                                                                                                                                         

1 Die Kieseinstreuung ist bei der erstmaligen Anlage der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die Gebühr von €

100,00 ist vor Anlage des Grabes zu entrichten.


§ 7 Besondere Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der

Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach tatsächlichem Aufwand

fest.


§ 8 Schlussbestimmungen


1) Diese Satzung wird dauerhaft auf der Internetseite der Kirchengemeinde Niebüll unter

www.kirche-niebuell.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.05.1996 außer Kraft.


Niebüll, den 28.10.2011


Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll

- Der Kirchenvorstand -


          gez. Harbordt             (Kirchensiegel)           gez. Dr. Christian Winter      

          Vorsitzende/r                                                              Mitglied


 Kirchenaufsichtlich genehmigt!

-Kirchenkreis Nordfriesland-


Leck, den 07.11.2011               (Kirchenkreissiegel)

     

                  gez. Kay Petersen      


Vorstehende Friedhofssatzung wurde


1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 25.10.2011


2. vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am 07.11.2011


3. dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt unter der Web-Adresse:

 www.kirche-niebuell.de


nach vorherigem Hinweis im „Nordfriesland Tageblatt” am 30.11.2011


Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.01.2012


Fuß

EV.-LUTHERISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEBÜLL

Tel. 04661-8381                     Fax 04661-8386                     E-Mail: kg-niebuell@kirche-nf.de

bs