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EV.-LUTHERISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEBÜLL

Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll


Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat

der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde N i e b ü l l in der Sitzung am

25.10.2011 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:


Der Friedhof ist eine Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist

mit Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort,

an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen

hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Auf dieser Erkenntnis und in

dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.


Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung


II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Arbeiten


III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ruhezeit

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen


IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten

§ 16 Übertragung und Vererbung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

§ 19 Urnengemeinschaftsgrabstätte („anonyme Bestattung“)

§ 20 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

§ 21 Erdbestattungen in einer Gemeinschaftsanlage

§ 22 Urneneinzelgräber in Baumlage

§ 23 Grabstätte für Früh- und Totgeburten („Sternchenfriedhof“)

§ 24 Registerführung


V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 26 Wahlmöglichkeit

§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten


VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 29 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

§ 30 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

§ 31 Zustimmungserfordernis

§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

§ 33 Fundamentierung und Befestigung

§ 34 Unterhaltung

§ 35 Vernachlässigung

§ 36 Entfernung


VII. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 37 Grabpflege, Grabschmuck

§ 38 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften


VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 39 Benutzung der Leichenhallen

§ 40 Trauerfeiern


IX. Haftung und Gebühren

§ 41 Haftung

§ 42 Gebühren


X. Schlussvorschriften

§ 43 Umwelt- und Naturschutz

§ 44 Inkrafttreten


I. Allgemeine Vorschriften

§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck

1. Diese Friedhofsatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll

    getragenen Friedhöfe – Parkfriedhof/ Niebüll und Friedhof an der

        Apostelkirche/Deezbüll –1 in ihrer jeweiligen Größe.

2. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im

        Bereich der Kirchengemeinde Niebüll hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer

        bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden bestattet Personen, die vor ihrem Tode

        zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in Alten- und

        Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft

        waren.

3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der

Friedhofsverwaltung.


§2 Verwaltung des Friedhofs

1. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen

        kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.

3. Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand

        einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

4. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung

        oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, Zustimmung zur

        Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von

        Gewerbetreibenden sowie der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen

        personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.


§3 Außerdienststellung und Entwidmung

1. Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund

        im beschränkten Umfang außer Dienst gestellt und entwidmet werden.

2. Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht

        mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzustehende Übergangszeit

        auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen.

        Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige

        Ruhezeit zulässig.

3. Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr

        vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der

        Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für

        die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten. Der

        Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt

        werden.

4. Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung

    einzelner Grabstätten angeordnet wird.

5. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen

    aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn

        keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine

        angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

6. Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des Verursachers in

        angemessener Weise anzulegen.

7. Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich

       bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der Nutzungsberechtigte

       schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschrift dem Friedhofsträger bekannt ist.


II. Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten

1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

2) Der Zugang zur Leichenhalle kann aus besonderem Anlass (z.B. Abschiednahme) auch

    nach Sonnenuntergang gewährt werden.

3) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile

        vorübergehend untersagt werden.


§5 Verhalten auf dem Friedhof

1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und

        Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu

        unterlassen

2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,

    Handwagen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste

anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,

c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat

auf dem Friedhof zu entsorgen,

g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu

beschädigen oder zu verunreinigen,

h) zu lärmen und zu spielen,

i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.

3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des

Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der

Friedhofsverwaltung.

5) Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof

erlassen.

6) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann

Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des

Friedhofes untersagen.


§6 Gewerbliche Arbeiten

1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die

Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den

Kirchenvorstand. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis

seiner fachlichen Qualifikation erbringt und persönlich zuverlässig ist.

2) Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller

des handwerkähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19

Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das

Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind

verpflichtet, der Friedhofsverwaltung den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung

unverzüglich anzuzeigen.

3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand auf

die Vorlage der Nachweise gem. Abs. 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine

Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und

diese Zulassung vorlegt.

4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu

ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die

sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof

schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den

Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der

Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen

werden, wenn der Gewerbetreibende trotz wiederholter Mahnung gegen die für den

Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die

Erteilung der Zulassung entfallen sind.


III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7 Anmeldung der Bestattung

1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen bei der

Friedhofsverwaltung im Kirchenbüro rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in

einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der

Bestattung fest.

§8 Särge und Urnen

1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise

kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne

Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der

Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne

Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen.

Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf

eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete

Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.

2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die

physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des

Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der

festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass

jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein.

Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die

Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge,

Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus

Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet

sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens

oder des Grundwassers zu verändern.


§9 Ruhezeit

1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre.

2) Für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

3) Für Urnen 20 Jahre.


§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber

1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder

zugefüllt.

2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur

Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m

3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke

Erdwände getrennt sein.


§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.

2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantrag

zustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Angehörige sind nicht

anwesend. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des

gleichen Friedhofes sind stets unzulässig.

3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die

Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige

Nutzungsberechtigte.

4) Die Kosten für die Umbettung und die Wiederinstandsetzung der dadurch evtl.

beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.

5) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein

anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Ausgeschlossen sind Urnen der anonymen

Abteilung. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.

6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen

oder gehemmt.

7) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder

Aschereste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit

Zustimmung des Kirchenvorstandes können sie auch in belegte Grabstätten umgebettet

werden.

8) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des

neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

9) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf

behördlicher oder richterlicher Anordnung.

10) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die

anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine

Umbettung.


IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlichrechtliche

Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung

verliehen.

2) Rechte an einer Grabstätte werden im Todesfall verliehen. Der Kirchenvorstand kann

Ausnahmen zulassen, jedoch erfolgt ein Vorerwerb der Grabstätte mindestens für 10

Jahre. Bei der Vergabe der Grabstelle sind die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung

hinzuzuziehen.

3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in

bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

4) Die Grabstätten werden angelegt als

a) Reihengrabstätten2 (siehe § 13)

b) Wahlgrabstätten (siehe § 14)

c) Urnenreihengrabstätten3 (siehe § 18)

d) Urnenwahlgrabstätten (siehe § 18)

e) Urnengemeinschaftsfeld („anonyme Bestattung“) (siehe § 19)

f) Urnengräber in Gemeinschaftsanlage (siehe § 20)

g) Erdbestattungen in Gemeinschaftsanlage (siehe § 21)

h) Urnengräber in Baumlage (siehe § 22)

5) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) Sarggrabstätten

Länge: 240 cm Breite x 120 cm (Rasengrab) oder mehr

b) Urnengrabstätten/ Urnenwahlgrabanlage

Länge: 80 cm x 120 cm Breite

c) Urnengräber in Baumlage: siehe Gestaltungsplan

d) Erdbestattungen/ Urnengräber in Gemeinschaftsanlage: siehe Gestaltungsplan

e) Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.


§ 13 Reihengrabstätten

1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach

einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht

verlängert werden.

2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann

ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt

werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der

Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

4) Die Anlage von Grabstätten in Reihenlage ist derzeit ausgesetzt.


§ 14 Wahlgrabstätten

1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.

2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die

Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.

3) In jeder Grabbreite darf ein Sarg und eine Urne oder zwei Urnen (Ausnahme:

Urnengräber) bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge

von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden.

4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet

werden.

5) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

a) der Ehegatte

b) die Kinder

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter

d) die Eltern

e) die Geschwister

f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen

g) der Lebensgefährte der verstorbenen Person

6) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der Nutzungsberechtigten

zusätzlich der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.


§ 15 Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten

1) Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre (Erdbestattung) / 20 Jahre

(Urnenbestattung), beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf

Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung

vorgesehenen Gebühr verlängert oder wieder erworben werden. In begründeten

Einzelfällen ist auch eine Verlängerung von 5/10 Jahren möglich. Wird das Nutzungsrecht

nicht verlängert oder wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen

rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate

vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht. Zusätzlich werden die

Nutzungsberechtigten angeschrieben.

3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das

Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte.

Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.


§ 16 Übertragung und Vererbung von Nutzungsrechten von Wahlgrabstätten

1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf

einen Angehörigen im Sinne von § 14 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf

andere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.

2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf einen Angehörigen gemäß

§ 14 Abs. 4 mit dessen Zustimmung über. Der Vorrang des einen vor dem anderen

bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass

innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.

3) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er

das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall des Ablebens einem Angehörigen

gemäß § 14 Abs. 4 oder - mit Zustimmung des Kirchenvorstandes - einer anderen Person

durch Vertrag überträgt. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung

unverzüglich einzureichen.

4) Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach dem Rechtsübergang die

Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden,

wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange der

Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig.

5) Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der

Umschreibung durch die Friedhofsverwaltung.

6) Der neue Berechtigte i. S. dieser Vorschrift ist den Personen gleichgestellt, die ein Recht

auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben (§ 1 Abs. 2)

7) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht

verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.


§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten

1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten

erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die

gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofträgers.

2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch

auf Erstattung von Friedhofsgebühren.



§18 Urnenreihengrabstätten4 und Urnenwahlgrabstätten

1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle

für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.

2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die

Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine

oder maximal zwei Urnen/ Grabbreite; gleiches gilt für Grabstätten in einer

Urnenwahlgrabanlage.

3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten

die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

4) In belegten Wahl- und Reihengrabstätten kann gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr

eine weitere Urne beigesetzt werden, in Reihengrabstätten jedoch nur, wenn die Ruhezeit

nicht überschritten wird.


§ 19 Urnengemeinschaftsgrabstätte („anonyme Bestattung“)

1) Urnengemeinschaftsgrabstätten– nur auf dem Parkfriedhof/Niebüll – sind Grabstätten, die

der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung

einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

2) Das Nutzungsrecht an Urnengemeinschaftsgrabstätten umfasst nicht das Recht auf

Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der

Urnengemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Ihm allein obliegt auch die

gärtnerische Anlage und Pflege der Grabanlage. Blumen, Gestecke und Kränze dürfen nur

an der dafür vorgesehenen Stelle niedergelegt werden.

3) Die Beisetzung der Urne erfolgt ohne Beisein der Angehörigen; begründete Ausnahmen

bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenvorstand.


§20 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

1) Urnengräber in einer Gemeinschaftsanlage – nur auf dem Parkfriedhof /Niebüll – sind

Grabstätten für bis zu 2 Urnen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für

die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht

kann verlängert werden.

2) Individuelle Grabdenkmäler sind zulässig; ihre Ausführung richtet sich nach der jeweils

gültigen Gestaltungsvorschrift.

3) Die gärtnerische Anlage, Pflege und Gesamtgestaltung der Grabanlage obliegt dem

Friedhofsträger. Blumen in Vasen dürfen auf der Grabstätte aufgestellt werden, für

Gestecke, Kränze o.ä. ist jeweils ein zentraler Ablageort an der Grabanlage vorgesehen.


§21 Erdbestattungen in einer Gemeinschaftsanlage

1) Erdbestattungen in einer Gemeinschaftsanlage – nur auf dem Parkfriedhof /Niebüll – sind

Grabstätten für 1 Erdbestattung (und ggf. 1 weitere Urnenbeisetzung), die der Reihe nach

belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung vergeben

werden. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden.

2) Individuelle Grabdenkmäler sind zulässig; ihre Ausführung richtet sich nach der jeweils

gültigen Gestaltungsvorschrift.

3) Die gärtnerische Anlage, Pflege und Gesamtgestaltung der Grabanlage obliegt dem

Friedhofsträger. Blumen in Vasen dürfen auf der Grabstätte aufgestellt werden, für

Gestecke, Kränze o.ä. ist jeweils ein zentraler Ablageort an der Grabanlage vorgesehen.


§ 22 Urneneinzelgräber in Baumlage

1) Urneneinzelgräber in Baumlage – nur auf dem Parkfriedhof Niebüll – sind Grabstätten für

jeweils 1 Urne, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der

Ruhezeit zur Beisetzung vergeben werden.

2) Individuelle Grabdenkmäler sind nicht gestattet; für jede Grabanlage in Baumlage wird

ein zentrales Grabmal errichtet.

3) Die gärtnerische Anlage, Pflege und Gesamtgestaltung der Grabanlage obliegt dem

Friedhofsträger. Für Blumen, Gestecke, Kränze o.ä. ist jeweils ein zentraler Ablageort an

der Grabanlage vorgesehen.


§ 23 Grabstätte für Früh- und Totgeburten („Sternchenfriedhof“)

1) Früh- und Totgeburten (gem. Regelungen im Bestattungsgesetz Schleswig Holstein

[BestG SH] in der jeweils gültigen Fassung) können im Bereich der Grabstätte für Frühund

Totgeburten („Sternchenfriedhof“) beigesetzt werden.

2) Für die Form der Beisetzung gelten besondere Regeln.

3) Verstorbene Kinder, die gem. BestG SH in der jeweils geltenden Fassung als

bestattungspflichtig gelten, werden in regulären Grabstellen auf dem Friedhof bzw. nach

Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung als zusätzliche Bestattungen auf bereits

bestehenden Grabstellen beigesetzt.

§ 24 Registerführung

Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches

Grabregister (2-fach), ein chronologisches Bestattungsregister sowie ein Inventarverzeichnis.


V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der zusätzlichen Anforderungen der § 27 und § 29 für

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die

Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in

seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche

Empfinden nicht verletzt werden.

2) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung

und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten die Angehörigen, bei

Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die

Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen

zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem

Ablauf des Nutzungsrechts.

4) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung oder nach Erwerb des

Nutzungsrechts angelegt sein. Die gärtnerische Erstanlage und jede spätere wesentliche

Veränderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Soweit es

zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer

Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. Für das

Aufbringen einer Kiesstreu (vgl. § 25 Abs. 9) ist vor der Erstanlage einmalig ein Betrag

zur Deckung späterer Abräumkosten zu entrichten (vgl. Friedhofsgebührensatzung in der

jeweils gültigen Form).

5) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten

und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Alle Bäume und Sträucher werden

mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit

Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden.

6) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, oder absterbende oder die

Bestattung hindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen;

ggf. entstehende Kosten gehen zu Lasten des/der Nutzungsberechtigten.

7) Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür

vorgesehenen Plätzen abzulegen.

8) Hecken zwischen den einzelnen Grabstätten dürfen eine Breite von 25 cm und eine Höhe

von 40 cm nicht überschreiten.

9) Eine Einstreuung der Grabfläche mit Kieselsteine o.ä. – wenn sie als gestalterisches

Element begründet ist – darf bis zu einer Fläche von max. 50% der Gesamtgrabfläche

erfolgen: es ist aber sicherzustellen, dass keine Kieselsteine in die angrenzenden

Rasenfläche gelangen können (z.B. durch eine Grabeinfassung mit Steinkante). Die unter

dem Kies verwendeten Folien müssen wasserdurchlässig sein, um den Verwesungsprozess

nicht zu beeinträchtigen.

10) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der

Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

11) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist kein Nutzungsberechtigter

vorhanden oder kein Angehöriger zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so kann die

Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer

Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die

Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege

durch einen Dritten sichergestellt ist.


§26 Wahlmöglichkeit

1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden auch solche ohne

mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angelegt.

2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein

Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften.

3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten; die

Grabauswahl erfolgt ausschließlich in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.


§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten

1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für bestimmte Bereiche, die im Friedhofsplan

festgehalten sind.

2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und

sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des

Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die

Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffen werden.

3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie

Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für

Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff, Kieselsteinen

o. ä.; Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.

4) Die Vorgaben § 25 der Friedhofssatzung finden auch für Grabstätten mit zusätzlichen

Gestaltungsvorschriften Anwendung.


VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall

verwendet werden.

2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm

Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z.B.

besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des

Grabmals erforderlich ist. Liegende Formen müssen mindestens 12 cm stark sein und

dürfen 1/3 der Grabfläche nicht überschreiten, damit der Verwesungsprozess nicht

beeinträchtigt wird.

3) Im Zweifelsfall entscheidet der Kirchenvorstand.


§ 29 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für bestimmte Bereiche, die im Friedhofsplan

festgehalten sind.

2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich

harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in

handwerklicher Ausführung verwendet werden; Ausnahmen bedürfen jeweils der

Genehmigung durch den Kirchenvorstand und erfolgen nur im Einzelfall.

4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig,

jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je

Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material,

Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen. Die Mindeststärke stehender Grabmale

beträgt bis 100 cm Höhe 14 cm, über 100 cm Höhe 16 cm. Liegende Grabmale müssen

mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur mit der zur Drainage nötigen Neigung auf die

Grabstätte gelegt werden. Das sind in der Regel bis zu 10 %. Eine Neigung bei Sarg- und

Urnenrasenplatten ist unzulässig.

5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen

bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten (in Stelenform) 0,30-0,40 qm

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer

äußersten Breite von 60 cm 0,40-0,60 qm

c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50-0,90 qm

d) auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der

Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

6) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgender Größe zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,30 qm

b) auf Urnenwahlgrabstätten 0,30-0,45 qm

c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung

nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen in Rasenlage sind nur liegende Grabmale bis zu

folgenden Größen zulässig: 0,30-0,45 qm

8) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten nur liegende Grabmale bis 0,25 qm

b) auf Urnengrabstätten bei stehenden Grabmalen, 0,30 - 0,45 qm

c) auf Urnenwahlgrabstätten in besondere Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach

der Örtlichkeit besonders festzulegende Abmessungen. Die Breite des Grabmals darf die

Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

9) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten. Stele =

mind. doppelt so hoch als breit.

10) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 5 und 6 Höchst- und

Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

11) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen

Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder

handwerklicher Ausführung zugelassen werden.

12) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchenvorstand zusätzliche Anforderungen

an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

13) § 27 Abs. 4 gilt analog.

14) Im Zweifelsfall entscheidet der Kirchenvorstand.


§ 30 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart

des Friedhofes gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen

Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen

Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der

Grabstätte erhalten werden.

2) Für den Erhalt von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen

werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls

zu restaurieren und zu erhalten.


§ 31 Zustimmungserfordernis

1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen

Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des

Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen

Bevollmächtigen zu stellen. Eine Verpflichtung, ein Grabmal aufzustellen, besteht nicht.

2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Inhalt einzureichen:

a) Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder-, Seiten- und Rückansicht im Maßstab 1:10

unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.

b) Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe

der Form und der Anordnung des Materials sowie seiner Bearbeitung, 2 - 3

Buchstaben in Originalgröße (M. 1:1).

c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das

Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen,

Einfriedungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der

vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2

gelten entsprechend.

4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht

binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.


§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung

1) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte

Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen sind.

2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht

genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals

verweigern oder dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder

Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der

Kirchenvorstand nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung

des Grabmals auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.


§ 33 Fundamentierung und Befestigung

1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des

Handwerks in der jeweiligen gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen,

dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht

umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks

gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und

Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der

jeweils geltenden Fassung.

2) Stehende Grabmale auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind mittels Pfahlgründung

mind. 10 cm unter die Grabsohle zu setzen. Alle anderen Grabmale und Steinkanten sind

mind. 0,80 cm unter der Erdoberfläche zu fundamentieren. Flachfundamente sind nicht

zulässig. Verdübelungen sind mit nicht rostendem Material vorzunehmen. Satz 1 gilt für

sonstige bauliche Anlagen entsprechend.


§ 34 Unterhaltung

1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und

verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die

durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber des

Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich handwerklich gerecht bzw. durch einen

zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die

Friedhofsverwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des

Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr

besteht, erhält der Verantwortliche vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder

nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist er hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder

durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige

Aufforderung an den Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete

Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die

Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten

durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat der

Verantwortliche zu tragen.


§ 35 Vernachlässigung

1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der

Verantwortliche (Angehöriger bzw. Nutzungsberechtigter) zur Beseitigung der Mängel

innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist der Verantwortliche nicht

bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der

Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der

Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei

Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten des

Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne

Entschädigung entziehen.

2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich

aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder

nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein

erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Der

Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die

ihn treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem

Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche

Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.

3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen,

deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.

4) Bei ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die

Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne

weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des

Verantwortlichen entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des

abgeräumten Materials verpflichtet.


§ 36 Entfernung

1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit

vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw.

Fundaments und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten nach

Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung zu entfernen, soweit es sich nicht um

künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale handelt. Geschieht dies nicht innerhalb

von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Friedhofsverwaltung

berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Dem Nutzungsberechtigten

steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche

Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der

Friedhofsverwaltung oder in ihrem Auftrag abgeräumt werden, kann der

Nutzungsberechtigte zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.


VII. Anlage und Pflege von Grabstätten

§37 Grabpflege, Grabschmuck

1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von

chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht

gestattet.

2) Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere von Kunststoffkranzunterlagen,

Kunststoffbinden, Kunststoffgesteckunterlagen, Kunststoffblumen, Kunststoffpflanzen,

Pfanzenanzuchtbehältern aus Kunststoff, Kunststoffbändern, Kunststoffkranzschleifen

usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu Trauerfeiern ist nicht gestattet. Dies gilt

auch für Einfassungen aus Kunststoffen an oder auf Grabstätten. Ausgenommen sind

Grabvasen.

3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von

Schnittblumen ist nicht gestattet.


§ 38 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und

sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des

Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die

Gestaltung der Grabstätten werden in den Belegungsplänen getroffen.

2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen

jeder Art sowie Schriftplatten und Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt

für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Kieseln, Teerpappe u. ä.

3) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von Blechdosen, Einkochgläsern,

Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.


VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 39 Benutzung der Leichenhalle

1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur

mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder in Begleitung ihres Beauftragten betreten

werden.

2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die

Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind

spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu

schließen.

3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbenen liegen, werden nach

Möglichkeit in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt

Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen

Zustimmung des Amtsarztes.

4) Die vorbereitenden Arbeiten für das Einsargen Verstorbener erfolgen ausschließlich in

dem dafür vorgesehenen Raum der Leichenhalle („Sektionsraum“).

5) Die Benutzung der Leichenhalle bzw. der Kühlung unterliegt der Genehmigung durch die

Friedhofsverwaltung; für jeden Verstorbenen ist der Zugang in und der Abgang aus der

Leichenhalle/ Kühlkammer der Friedhofsverwaltung zeitnah zu benennen.

6) Während des Verbleibs in der Leichenhalle bzw. Kühlung ist durch geeignete Mittel (z.B.

Eintrag auf Aushang an der Kühlungstür, Namensschild am Sarg o.ä.) sicherzustellen,

dass eine eindeutige Zuweisung/Identifizierung der in der Leichenhalle bzw. in der

Kühlung aufbewahrten Verstorbenen jederzeit möglich ist.


§ 40 Trauerfeiern

1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche

Empfinden nicht verletzen.

2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer

anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

3) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle (Kirche/ Abschiedsraum) zur Verfügung.

Der Kirchenvorstand kann die Benutzung der Kapelle auf Glieder der evangelischen

Kirche und auf Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft

Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, beschränken.

4) Die Aufstellung des Sarges in der Kirche/ Kapelle/ in dem Abschiedsraum kann untersagt

werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der

Zustand der Leiche dies nicht zulässt.

5) Besondere musikalische Darbietungen bei Trauerfeiern in der Friedhofskapelle und auf

dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes bzw. des amtierenden

Pastors. Sie ist rechtzeitig einzuholen.


IX. Haftung und Gebühren

§ 41 Haftung

1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von in seinem Auftrag

errichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt

jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im

Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch

fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.


§ 42 Gebühren

1) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der

jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.


X. Schlussvorschriften

§ 43 Umwelt und Naturschutz

1) Dem Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu

tragen.


§ 43 Inkrafttreten

1) Diese Satzung wird dauerhaft auf der Internetseite der Kirchengemeinde Niebüll unter

www.kirche-niebuell.de zur Einsichtnahme bereitgestellt und tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 30.05.1996 außer Kraft.


Niebüll, den 28.10.2011


Ev.-Luth. Kirchengemeinde Niebüll

- Der Kirchenvorstand -


          gez. Harbordt             (Kirchensiegel)           gez. Dr. Christian Winter      

Vorsitzende/r                                                                       Mitglied


 Kirchenaufsichtlich genehmigt!

-Kirchenkreis Nordfriesland-


Leck, den 07.11.2011               (Kirchenkreissiegel)

     

                  gez. Kay Petersen      


Vorstehende Friedhofssatzung wurde


1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 25.10.2011


2. vom Kirchenkreis Nordfriesland kirchenaufsichtlich genehmigt am 07.11.2011


3. dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt unter der Web-Adresse:

 www.kirche-niebuell.de


nach vorherigem Hinweis im „Nordfriesland Tageblatt” am 30.11.2011


Die Friedhofssatzung tritt in Kraft am 01.01.2012

Fuß

EV.-LUTHERISCHE KIRCHENGEMEINDE NIEBÜLL

Tel. 04661-8381                     Fax 04661-8386                     E-Mail: kg-niebuell@kirche-nf.de

bs